Ursprungsfassung vom 6.6.1972 | Neufassung vom 4.6.1992 | Letzte Änderung am 13.3.2002
§ 1
Name, Sitz und Gerichtsstand
- Der Verein führt den Namen »Tonkünstlerverband Würzburg e.V.«.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
- Als Gerichtsstand gilt Würzburg.
- Der Verein ist Mitglied im »Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.V. im DTKV (Deutscher Tonkünstlerverband)«.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Tonkünstlerverband Würzburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
- Zweck des Tonkünstlerverbands Würzburg e.V. ist die Förderung kultureller Ziele:
a) Pflege der Musikkultur in allen gesellschaftlichen Bereichen,
b) Förderung der Jugend in musikalischer Beziehung,
c) Förderung des Musikwesens im schaffenden, nachschaffenden und lehrenden Bereich.
Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch
– Veranstaltung von öffentlichen Konzerten,
– Veranstaltung von Hausmusikaufführungen,
– Vermittlung musikalischer Allgemeinbildung durch Musikvorträge, durch kommentierte Konzerte, durch Einführungsvorträge zu Konzerten und Opern,
– Vermittlung von Musikunterricht für Jugendliche,
– Veranstaltung von öffentlichem Schülermusizieren,
– Vorbereitung von Musikstudierenden auf das Berufsleben durch Information und Beratung,
– Veranstaltung von Musikwettbewerben für Schüler und Studierende,
– Pflege zeitgenössischer Musik durch Kompositionsaufträge, Wettbewerbe und Aufführungen,
– Fortbildungsveranstaltungen für lehrende und lernende Musiker,
– Beratung in musikpädagogischen und organisatorischen Fragen,
– Hilfe in sozialen Notfällen unter Beachtung der in § 53 Nr. 2 AO genannten Grenzen. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt und eine entsprechende Vorbildung und Leistung nachweisen kann. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse (korporative Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann eine ordentliche oder eine fördernde sein.
- Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Tonkünstlerverband Würzburg e.V. und dessen Zielsetzungen verleihen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30. 09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
aa) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt;
bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegen, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. - Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Beiträge und Mittel des Vereins; Geschäftsjahr
- Ordentliche Mitglieder haben einen Jahres-Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Vereinsleitung festgelegt, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4-Mehrheit einen anderen Beitrag. Wenn beide Ehegatten Mitglieder sind, haben sie zusammen nur den eineinhalbfachen Beitrag zu entrichten.
- Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist spätestens zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt während des Kalenderjahres ist nur der Anteil für die verbleibenden Monate bis Jahresende zu entrichten. Der Beitrag ist für das Jahr der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
- Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
- Ein ermäßigter Beitrag kann Studenten, Personen mit geringem Einkommen und in Härtefällen vom Vorstand bewilligt werden. Die Ermäßigung für Studenten erlischt nach Ablauf der Regelstudienzeit.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Tonkünstlerverbands Würzburg e.V. sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Vereinsleitung.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Ihr obliegt die Wahl des Vorstandes und der Vereinsleitung. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht der Vereinsleitung entgegen und erteilt Entlastung. Sie entscheidet die zur Abstimmung vorgelegten Vereinsangelegenheiten, beschließt Satzungsänderungen, Beitragsänderungen, Ehrenmitgliedschaften, Auflösung des Vereins.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladungen des 1. oder des 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten und 14 Tage vor dem Termin erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit, Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes einer 3/4-Mehrheit der Anwesenden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Durch schriftliche Vollmacht können 2 weitere berechtigte Stimmen auf jedes persönlich anwesende Mitglied übertragen werden. Ein korporatives Mitglied hat nur 1 Stimme, die durch den persönlich anwesenden Vorstand oder dessen Vertreter abzugeben ist. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind stimmberechtigt. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand und Vereinsleitung
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.
- Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Die Vereinsleitung ist auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. - 1. und 2. Vorsitzender sind je allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 Absatz 2 BGB zu vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn tatsächliche Verhinderung vorliegt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend sind.
- Die Vereinsleitung kann für bestimmte Bereiche und Zwecke Beiräte benennen und sie fallweise zu den Sitzungen der Vereinsleitung hinzuziehen. Die Beiräte sind stimmberechtigt. Die Beschlüsse der Vereinsleitung einschließlich der Beiräte werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Über die Sitzungen der Vereinsleitung ist eine Niederschrift anzulegen. Sie wird vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter unterschrieben.
§ 9
Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung hinzuweisen.
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
- Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 10
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.